Mit Wirkung vom 18.01. 2017 hat der Beirat nach § 182 SGB III die Grundsätze zu Überprüfung von Maßnahmenkalkulationen nach §179 ff. SGB III i.V. m. § 3 ff. AZAV durch die fachkundigen Stellen modifiziert (gültig für die Fachbereiche nach § 5 Abs.1 S. 3 Nr. 1 und 4 AZAV).
Diese Änderungen beziehen sich insbesondere auf die folgenden Aspekte:
- Bewertung der Kostenangemessenheit von Maßnahmen
- Inhalte einer Maßnahmenkalkulation
- Nachweise der Maßnahmenkosten
- Gruppengrößen
- Aufwände für Anteile beim Arbeitgeber bzw. in betrieblichen Lernphasen
- Gemeinkosten und Gewinn."