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AZAV Informationen 06/2020

17.06.2020

Das „Arbeit von morgen Gesetz“- Mit Auswirkungen auch auf die AZAV
Mit der Veröffentlichung des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung am 02.06.2020 sind folgende Änderungen im Sozialgesetzbuch III beschlossen worden, die sich auf das AZAV Verfahren auswirken:
Erhöhung des Bundesdurchschnittskostensatzes von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach §81 SGB III zum 01.07.2020
Der aktuell gültige Bundesdurchschnittskostensatz für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung (§81 SGB III) wird zum 01.07.2020 pauschal um 20% angehoben.
Prüfung von Kostenüberschreitungen gegenüber dem Bundesdurchschnittskostensatz ab dem 01.10.2020
Kostenüberschreitungen bei Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach §45 SGB III müssen künftig auch durch die Bundesagentur für Arbeit genehmigt werden. Fachkundige Stellen dürfen allerdings jeweils Kostenüberschreitungen von 25% gegenüber dem Bundesdurchschnittskostensatz zulassen. In den Regelungen heißt es:
Die Prüfung von Kostenüberschreitungen von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung (§81 SGB III) und Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§45 SGB III) von bis zu 25% liegt ab dem 01.10.2020 in Verantwortung der Fachkundigen Stellen.
Kostenüberschreitungen von mehr als 25% bei Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung und Maßnahmen der Aktivierung und Eingliederung müssen durch die Bundesagentur für Arbeit genehmigt werden.
Neue Gruppengröße als Grundlage für Kalkulationen zum 01.10.2020
Ab dem 01.10.2020 gilt für die Kalkulation von Gruppenmaßnahmen eine Teilnehmerzahl  von 12 Teilnehmenden.
Anerkennung besondere Aufwendungen bei Kostenüberschreitungen
Maßgeblich für die Prüfung der Kosten einer Maßnahme ist die Maßnahmenkonzeption und die Kalkulation. Anerkannt werden können besondere Aufwendungen die durch folgende Aspekte begründet sind:

  • einen notwendigen überdurchschnittlichen Einsatz von Personal
  • eine besondere räumliche Ausstattung
  • eine besondere technische Ausstattung
  • eine besondere inhaltliche Ausgestaltung

Als besondere Aufwendungen können auch Kosten anerkannt werden, die auf eine barrierefreie Ausgestaltung der Maßnahme oder auf eine begründete geringere Anzahl von Teilnehmern zurückzuführen sind.
§45 SGB III- Zusammenlegung der Fachbereiche 1 und 2 ab dem 01.01.2021
Zum 01.01.2020 werden die Fachbereiche 1 und 2 für die Maßnahmen zur Aktivierung und Eingliederung zusammengelegt. Der neue Fachbereich heißt dann:
„Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnisssen.“
Wir werden unser Zulassungsverfahren entsprechend der neuen Regelungen anpassen.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Andreas Höft
Leiter Fachkundige Stelle